Satzung

Neufassung der Satzung vom 21.11.2022

Neufassung der Satzung des Kreisverbandes Main-Kinzig von Bündnis90/DIE GRÜNEN beschlossen von der Kreismitgliederversammlung am 21.11.2022 in Gelnhausen.

§ 1 Name und Sitz

Der Kreisverband Main-Kinzig der Partei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des
Parteiengesetzes und trägt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Kinzig“, Kurzname „Grüne-MKK“.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst den Landkreis Main-Kinzig. Sein Sitz ist am Ort der Geschäftsstelle und wird vom Kreisvorstand festgelegt.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede/r werden, die/der die die in Satzung und Programm festgeschriebenen Grundsätze anerkennt und nicht Mitglied in einem anderen Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder in einer anderen Partei im Sinne des Parteiengesetzes ist. In Deutschland lebende Ausländer*innen** und Staatenlose können Mitglied werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich oder elektronisch beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand.

(3) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der/die Abgelehnte beim Landesvorstand Einspruch einlegen.

(4) Mitglieder, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erlangen automatisch neben der Parteimitgliedschaft auch die Mitgliedschaft der GÜNEN JUGEND Hessen, sofern sie dieser nicht widersprechen.

(5) Die Kreisgeschäftsstelle führt für alle Mitglieder im Kreisverband die Mitgliederkartei verbindlich nach dem einheitlichen Mitgliederverwaltungs-programm des Bundes- und der Landesverbands (Sherpa).

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären.

(7) Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens muss von der Kreismitgliederversammlung nach ordnungsgemäßer Einladung und Anhörung des/der Betroffenen mit der Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.

(8) Die Ausübung des parteiinternen Stimmrechts hängt von der Erfüllung der Beitragspflichten ab. Ein Mitglied verliert sein parteiinternes Stimmrecht, wenn es nicht bis zum 31.3. des Folgejahres seine kompletten Mitgliedsbeiträge aus den Vorjahren beglichen hat. Um das Stimmrecht wieder zu erlangen, müssen alle ausstehenden Beiträge beglichen werden. Im Streitfall entscheidet der Kreisvorstand auf Vorschlag des/der Kreisschatzmeisters*in über den Verlust des Stimmrechts.

(9) Verliert ein Mitglied sein Stimmrecht, wird es auch in der Mitgliederliste (Sherpa) gestrichen.

§ 3 Freie Mitarbeit und Frauenstatut

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Main-Kinzig ermöglicht die Form der freien Mitarbeit, entsprechend der Regelungen in der Bundes- und Landessatzung. Das Frauenstatut des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Hessen wird angewandt; insbesondere ist bei der Besetzung des Vorstands sowie bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen und Listen die Hälfte der zu besetzenden Plätze von Frauen wahrzunehmen.

§ 4 Ortsverbände

(1) Der Kreisverband Main-Kinzig gliedert sich in die von ihm anerkannten Ortsverbände (OV), die den Parteinamen „BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN“ mit dem Ortsnamen als Zusatz tragen.

(2) Der Ortsverband ist in seiner Organisation autonom.

(3) Die Ortsverbände haben das Recht auf eine lokale Programmentscheidung und auf eine eigene Satzung.

§ 5 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind:
– die Kreismitgliederversammlung (KMV), gemäß §6,
– der Kreisvorstand (KVo) gemäß §7,

§ 6 Die Kreismitgliederversammlung (KMV)

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie beschließt im Rahmen der Zuständigkeit über Programm, Satzung, Finanzordnung, Beitragsordnung für Mandatsträger und Mandatsträgerinnen sowie über die Auflösung des Kreisverbandes. Sie wählt den Vorstand, die Kassenprüfer*innen, die Delegierten für höhere Gebietsverbände, die Direktkandidat*innen für Bundestags- und Landtagswahl einschließlich der Ersatzkandidat*innen sowie den/die Landratskandidat*in und stellt die Bewerberliste für den Kreistag auf.

(2) Ordentliche Kreismitgliederversammlungen finden mindestens einmal pro Quartal statt. Ein
Kreismitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden auf Verlangen
a) der Kreismitgliederversammlung
b) des Kreisvorstandes
c) der Fraktion
d) auf schriftlichen Antrag von zwei Ortsverbänden oder einem Zwanzigstel der Mitglieder.
(3) Die Einladung zur Kreismitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe von Tagesordnung, Ort und Zeit den Mitgliedern bekannt zu geben. Sie kann auch per Fax oder Email versandt werden.

(4) Die Kreismitgliederversammlung ist nach satzungsgemäßer Einberufung beschlussfähig.
(5) Die Kreismitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich. Auf Antrag kann mit 2/3-Mehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(6) Die Kreismitgliederversammlung endet spätestens um 22.00 Uhr. Nichtbehandelte Tagesordnungspunkte werden auf der nächsten Sitzung zuerst behandelt. Der bereits begonnene Tagesordnungspunkt muss beendet werden.

(7) Über Wahlen und Beschlüsse wird Protokoll geführt.

§ 7 Der Kreisvorstand (KVO)

(1) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband in allen Angelegenheiten. Er bereitet die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung vor und führt sie aus. Er führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er Ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Der Kreisvorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 8 Mitgliedern, darunter
a) der/die Kreisschatzmeister*in
b) mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder
c) dem/der Vorsitzenden der Kreistagsfraktion oder einem von ihm/ihr vorgeschlagenen Fraktionsmitglied
d) dem/der Sprecherin der Grünen Jugend Main Kinzig Kreis.

(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich.

(4) Die Mitglieder des Kreisvorstandes nach 2a) und 2b) werden einzeln gewählt. Gewählt für den Vorstand ist, wer in geheimer Wahl im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Der/die Vertretein der Fraktion unter c) und der/die Sprecherin der Grünen Jugend unter d) sind geborene Mitglieder des Kreisvorstands.

(5) Alle Mitglieder des Kreisvorstandes werden auf derselben KMV gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.

(6) Der Kreisvorstand wählt aus seiner Mitte zwei gleichberechtigte Sprecher*innen. Zwei gewählt
Kreisvorstandsmitglieder vertreten den Kreisverband in Rechtsgeschäften.

(7) Vorstandsmitglieder können mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen auf jede
Kreismitgliederversammlung abgewählt werden, sofern der Antrag auf Abwahl mit der Einladung zugegangen ist.

(8) Der Kreisvorstand ist an die Entscheidung der KMV gebunden

§ 8 Anträge und Abstimmungen

(1) Anträge, die auf der Kreismitgliederversammlung beraten und beschlossen werden sollen, müssen zusammen mit der Einladung veröffentlicht werden. Davon ausgenommen sind Anträge, die auf Grund eines aktuellen Anlasses gestellt werden und von der Kreismitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit auf die Tagesordnung genommen werden.

(2) Anträge auf Abwahl müssen mit der Einladung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden und können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrags sein.

(3) Bei Abstimmungen ist ein Antrag angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Bei
Nominierungsverfahren oder bei der Aufstellung von Direktkandidaten für Wahlkreise kann die Mitgliederversammlung eine andere Mehrheit beschließen.

§ 9 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung müssen den Wortlaut der beabsichtigten Änderung nach mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung aufgeführt werden. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 10 Haftung

Der Kreisvorstand haftet nur mit dem Parteivermögen. Die finanzielle Haftung der einzelnen Mitglieder ist
ausgeschlossen.

§ 11 Auflösung des Kreisverbandes

Der Kreisverband ist aufgelöst, wenn die Kreismitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließt und dieser Beschluss in einer Urabstimmung von mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt wird.

§ 12 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist in der Finanzordnung des Kreisverbandes geregelt. Diese ist Bestandteil der Satzung.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Verabschiedung durch die Kreismitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.3.2020 außer Kraft.


Finanzordnung des Kreisverbandes Main-Kinzig von Bündnis 90/Die GRÜNEN

beschlossen von der Kreismitgliederversammlung am 14.1.2015 in Langenselbold.

§ 1 Kreisvorstand, Kreisschatzmeister/in, Rechnungsprüfer/in

Der Kreisvorstand ist für die ordnungsgemäße Kassenführung und Vermögensverwaltung des Kreisverbandes einschließlich der nachgeordneten Ortsverbände verantwortlich.

Der Kreisvorstand ist verpflichtet, bei ausgabewirksamen Beschlüssen auch darüber zu beschließen, wie die Ausgaben gedeckt werden. Einnahmen und Ausgaben müssen in einem finanzwirtschaftlichen Gleichgewicht stehen.

Der/die Kreisschatzmeister/in verwaltet die Kassen und Konten des Kreisverbandes bei Banken und Sparkassen.

Der/die Kreisschatzmeister/in führt die Bücher des Kreisverbandes.

Der Kreisvorstand sorgt für eine ordnungsgemäße und zeitnahe Mitgliederverwaltung.

Der Kreisvorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Beauftragte einsetzen.

Der/die Kreisschatzmeister/in hat gemäß den Vorschriften des 5. Abschnittes des Parteiengesetzes gegenüber den Ortsverbänden ein Kontroll– und Weisungsrecht.

Der/die Kreisschatzmeister/in ist Mitglied im Landesfinanzrat und soll regelmäßig an dessen Sitzungen teilnehmen. Er/sie kann von einem anderen Mitglied des Kreisvorstandes vertreten werden.

Der Kreisvorstand ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Finanzunterlagen des Kreisverbands und der Ortsverbände verantwortlich. Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes, inklusive der Ortsverbände, müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

Von der Kreismitgliederversammlung werden jährlich zwei Rechnungsprüfer/innen gewählt, die die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen überprüfen. Die Rechnungsprüfer/innen berichten der Kreismitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

§ 2 Buchführung und Rechenschaftsbericht

Der Kreisverband ist verpflichtet, über seine rechenschaftspflichtigen Einnahmen, Ausgaben sowie sein Vermögen Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung gemäß des 5. Abschnittes des Parteiengesetzes zu führen.

Der/die Kreisschatzmeister/in legt gemäß den Vorschriften des 5. Abschnitts des Parteiengesetzes der/dem Landesschatzmeister/in bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres den Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes vor. Im Rechenschaftsbericht des Kreisverbands geht die Rechnungslegung der nachgeordneten Ortsverbände ein. Der/die Kreisschatzmeister/in und ein weiteres Vorstandsmitglied versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihrem Rechenschaftsbericht nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind.

Es gilt der jeweils aktuelle Kontenplan von Bündnis/90 Die Grünen Hessen.

Alle Konten sind auf den Namen Bündnis90/Die Grünen zu führen. Geldanlagen sind auf Giro–, Festgeld–, Tagesgeld-, Sparkonten sowie in Sparzertifikaten, Bundeswertpapieren, Anleihen inländischer Schuldner in Euro sowie in Fonds, die sich aus den o.g. Papieren zusammensetzen, zulässig.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Ortsverbände

Ortsverbände können auf Grundlage dieser Finanzordnung eine eigene Kasse führen. Voraussetzung dafür ist eine ordnungsgemäße Buchführung. Dies kann mit Hilfe eines zugelassenen Buchhaltungsprogramms erfolgen oder wird wahlweise durch den Kreisverband im Rahmen seiner eigenen Buchführung vorgenommen. Im letzteren Fall sind dem Kreisverband rechtzeitig alle für die Buchführung relevanten Unterlagen (Belege, Kontoauszüge, Kassenbuch) zu übergeben.

Führen Ortsverbände eine eigene Kasse, ist der Ortsvorstand gegenüber dem Kreisvorstand und der Kreismitgliederversammlung für die ordnungsgemäße Erledigung der daraus entstehenden Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen dieser Finanzordnung und des Parteiengesetzes verantwortlich. Der/die Kreisschatzmeister/in führt die Aufsicht. Ihm/ihr soll eine Kontovollmacht erteilt werden. Nur in Ausnahmefällen, über die der Kreismitgliederversammlung zu berichten ist, darf von dieser Kontovollmacht Gebrauch gemacht werden.

Führen Ortsverbände eine eigene Kasse, ist der Ortsvorstand zur vollständigen Herausgabe aller für die Erstellung des Rechenschaftsberichts des Kreisverbands erforderlichen Unterlagen verpflichtet, ein Zurückhaltungsrecht besteht für die Ortsverbände oder deren Vorstände oder deren Beauftragte nicht.

Der Ortsvorstand ist verpflichtet, der/dem Kreisschatzmeister/in die in die Kasse des Ortsverbandes eingehende Spenden unter Nennung des/der SpenderIn und unter Angabe der vollständigen Anschrift, des Betrags und der Art der Spende unverzüglich nach dem Jahresende anzuzeigen. Dies gilt auch für Spenden durch Verzicht auf die Erstattung von Auslagen gemäß Erstattungsordnung des Landesverbandes.

Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichts gemäß den Bestimmungen des Parteiengesetzes gefährdet, muss der Kreisverband über ein entsprechendes Organ die Kassenführung des betroffenen Ortsverbandes an sich ziehen oder einen Beauftragen einsetzen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Beitragserhebung erfolgt durch den Kreisverband, führt ein Ortsverband eine eigene Kasse, erfolgt sie durch den Ortsverband.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beträgt 1 von Hundert der monatlichen Nettoeinkünfte des Mitglieds, mindestens aber 10 Euro. Für Mitglieder ohne oder mit nur geringem Einkommen kann der/die Kreisschatzmeister/in bzw. der/die Ortsschatzmeister/in einen ermäßigten Mindestbeitrag festlegen.

Amts– und Mandatsträger/innen leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen zusätzlich Mandatsträgerabgaben. Die Höhe der Abgabe wird von dem jeweiligen Gebietsverband in Absprache mit den Amts– und Mandatsträger/innen festgelegt.

Die Kreisverbände zahlen die jeweils gültigen von der Bundesdelegiertenkonferenz und der Landesmitgliederversammlungen beschlossenen Beitragsanteile zum Ende des Quartals an den Landesverband. Der Beitragsanteil des Bundesverbandes wird vom Landesverband zentral abgeführt. Der Beitragsanteil ist für alle Mitglieder gleich. Dabei ist unerheblich, in welcher Höhe das Mitglied Beiträge an den Kreisverband entrichtet oder ob der Kreisverband im Einzelfall eine Beitragsbefreiung verfügt hat.

Der Kreisverband unterstützt die Ortsverbände im Wahlkampf finanziell. Daher werden vom Kreisverband 50% der vom Landesverband erhaltenen Wahlkampfkostenzuschüsse an die Ortsverbände überwiesen. Der Verteilerschlüssel richtet sich nach der Mitgliederzahl des jeweiligen Ortsverbandes. Im Gegenzug sind die Ortsverbände verpflichtet halbjährlich pro Monat und Mitglied 10,00 Euro an den Kreisverband abzuführen. Maßgeblich sind hierfür die Eintragungen in der Sherpa-Liste. Die Ortsverbände bemühen sich, ihre Mitgliederlisten regelmäßig auf einen aktuellen Stand zu
bringen.

§ 5 Zuwendungen

Der Kreisverband und die Ortsverbände sind berechtigt, Spenden gemäß § 25 Parteiengesetz anzunehmen.

Der Eingang der Spenden und Beiträge wird durch den/die Kreisschatzmeister/in festgestellt. Er/sie trägt die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Zuwendungen gemäß den Vorschriften des Parteiengesetzes

Zuwendungsbescheinigungen werden von der/dem Kreisschatzmeister/in für die im Kalenderjahr eingegangenen Zuwendungen (Beiträge und Spenden) des Kreisverbands und der Ortsverbände ausgestellt. Die Übereinstimmung von Zuwendungsbescheinigungen, Aufstellungen über die Zuwendungen und Rechnungslegung der Zuwendungen ist von der/dem zuständigen Kreisschatzmeister/in zu gewährleisten.

§ 6 Unzulässige Spenden, Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts

Die/der Kreisschatzmeister/in des Kreisverbandes hat der/dem Landesschatzmeister/in einen unzulässigen Zahlungseingang gemäß § 25 Abs. 2 Parteiengesetz unverzüglich anzuzeigen. Für das weitere Verfahren gemäß den Vorschriften des Parteiengesetzes ist die/der Landesschatzmeister/in zuständig. Aufgrund der Bestimmungen des § 31 c Parteiengesetz entstehende Lasten trägt der Gebietsverband, bei dem oder der eine Zahlung gemäß § 25 Abs. 2 Parteiengesetz einging.

Die/der Kreisschatzmeister/in des Kreisverbands hat der/dem Landesschatzmeister/in Unrichtigkeiten in bereits frist– und formgerecht eingereichten Rechenschaftsberichten des Gebietsverbands gemäß § 23 b Parteiengesetz unverzüglich anzuzeigen. Für das weitere Verfahren gemäß den Vorschriften des Parteiengesetzes ist die/der Landesschatzmeister/in zuständig. Aufgrund der Bestimmungen des § 31 b Parteiengesetz entstehende Lasten trägt der verantwortliche Kreisverband.

§ 7 Jahresabschluss und Haushalt des Kreisverbands

Der/die Kreisschatzmeister/in legt dem Kreisvorstand und der Kreismitgliederversammlung jährlich den Rechenschaftsbericht des Kreisverbands einschließlich aller nachgeordneten Ortsverbände gemäß § 1 Punkt 3 dieser Finanzordnung vor. Die Entlastung des Kreisvorstandes in der Jahreshauptversammlung erfolgt nach Bericht und auf Antrag der Rechnungsprüfer/innen des Kreisverbands.

Der/die Kreisschatzmeister/in ist zuständig für die jährliche Aufstellung eines Haushaltplanes für den Kreisverband nebst mittelfristiger Finanzplanung für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren. Der Haushaltsplan bedarf der Beschlussfassung durch Kreisvorstand und Jahreshauptversammlung. Verwalten Ortsverbände eigenständige Kassen, so ist im Haushaltsplan und der mittelfristigen Finanzplanung des Kreisverbands das Reinvermögen der Ortsverbände zum 31.12. des Vorjahres nachrichtlich auszuweisen.

Ist absehbar, dass ein Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat die/der Kreisschatzmeister/in unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen. Bis zu dessen Verabschiedung gelten die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung.

Eine beschlossene Ausgabe kann nur getätigt werden, wenn die erforderliche Deckung gesichert ist. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind erst nach Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen. Die Umwidmung setzt die Genehmigung durch die/den Kreisschatzmeister/in voraus. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, muss hierüber die Mitgliederversammlung beschließen.

§ 8 Darlehen und Bürgschaften

Die Gewährung oder Inanspruchnahme von Darlehen oder Bürgschaften von oder gegenüber Dritten durch den Kreisverband bedarf der Zustimmung durch die Kreismitgliederversammlung. Übersteigt sie den Betrag von 2.500 €, bedarf sie der vorherigen schriftlichen Genehmigung der/des Landesschatzmeister/in. Das Versagen einer Genehmigung ist zu begründen. Versagt die/der Landesschatzmeister/in die Genehmigung, muss die Mitgliederversammlung darüber entscheiden, ob eine Beschlussfassung durch den Landesfinanzrat zu beantragen ist.

§ 9 Personal

Für die Einstellung, Beschäftigung und Entlassung von Personal im Kreisverband und ggf. in den nachgeordneten Ortsverbänden ist der Kreisvorstand als Arbeitgeber verantwortlich. Dies gilt auch für gering- und kurzfristige Beschäftigte.

Der/die Kreisschatzmeister/in ist für die ordnungsgemäße Personalverwaltung zuständig.

Der Kreisvorstand kann für die Bearbeitung der Lohnbuchhaltung und die ordnungsgemäße Abgabe von Lohnsteueranmeldungen, Beitragsnachweisen sowie Meldungen zur Sozialversicherung etc. eine/n Beauftragte/n einsetzen.

§ 10 Erstattung von Reise- und sonstigen Kosten

Für die Erstattung von Reisekosten sowie sonstigen Kosten gilt die Erstattungsordnung von Bündnis90/Die Grünen Hessen.

§ 11 Inkrafttreten

Die Finanzordnung tritt mit dem Tag ihrer Verabschiedung durch die Kreismitgliederversammlung in Kraft und wird damit Bestandteil der Kreissatzung.

Gleichzeitig tritt die Kassenordnung des Kreisverbandes Main-Kinzig vom 18.12.2009 außer Kraft.


Beitragsordnung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger Bündnis 90 / Die Grünen im Kreisverband Main-Kinzig

In Ergänzung der Satzung des Kreisverbandes und der Finanzordnung geben sich BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Main-Kinzig folgende Beitragesordnung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern im Kreisverband Main-Kinzig:

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

Mitglieder von Bündnis 90 / Die Grünen, die ein Mandat im Kreistag erhalten haben, leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen MandatsträgerInnenbeiträge an den Kreisverband. Man-datsträgerinnen und Mandatsträger, die nicht Mitglied von Bündnis 90 / DIE GRÜNEN sind, sind auf-gefordert, eine Spende in entsprechender Höhe zu leisten.

§ 2 MandatsträgerInnenbeiträge für Kreistagsabgeordnete

Die Höhe der MandatsträgerInnenbeiträge beträgt für alle Kreistagsabgeordneten von Bündnis 90 / Die Grünen 50% der erhaltenen Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, die nach der Entschädigungssatzung des Kreistages geleistet werden. Bei der Berechnung der MandatsträgerInnenbeiträge bleibt der erstattete Ersatz von Fahrtkosten unberücksichtigt. Die Höhe der MandatsträgerInnenbeiträge beträgt für ehrenamtliche Beigeordnete des Kreisausschusses und Fraktionsvorsitzende von Bündnis 90 / Die Grünen 50% der erhaltenen Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder vor Steuer, die nach der Entschädigungssatzung des Kreistages geleistet werden. Bei der Berechnung der MandatsträgerInnenbeiträge bleibt der erstattete Ersatz von Fahrtkosten.

Der Einzug der MandatsträgerInnenbeiträge erfolgt über die Kreisgeschäftsstelle von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Main-Kinzig.


§ 3 MandatsträgerInnenbeiträge für alle Mandate, Funktionen und Sitze, die über die Kreistagsfraktion und das Kreisparlament für den Main-Kinzig-Kreis übertragen wurden

Der Kreistag entsendet in die unterschiedlichsten Fachausschüsse, Gremien, Zweckverbände, Auf-sichtsräte, Eigenbetriebe etc. Vertreter der Kreistagsfraktion. Von der, aus den jeweilig gültigen Geschäftsordnung festgesetzten und gezahlten Aufwandsentschä-digungen berechnet sich der jeweilige MandatsträgerInnenbeitrag.

Die Höhe der MandatsträgerInnenbeiträge beträgt, für alle von der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen entsandten ehrenamtlichen MandatsträgerInnen in die oben genannten Gremien 50% der erhaltenen Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, die nach den jeweiligen Entschädigungssatzung ge-leistet werden. Der Ersatz von erstatteten Fahrtkosten bleibt dabei unberücksichtigt.

Bei der Wahrnehmung mehrerer Mandate addieren sich die MandatsträgerInnenbeiträge entsprechend.


§ 4 Allgemeine Bestimmungen
Der/die KreisschatzmeisterIn richtet eine Clearinggruppe mit je einer/m VerteterIn des Kreisvorstandes und des Fraktionsvorstandes ein, die mit den MandatsträgerInnen alle Fragen der Mandatsträger-Innenbeitragszahlung regelt. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, wird die Angelegenheit der Kreismitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.

Zur Vereinfachung der Zahlung wird ein Nachlass von 3% gewährt, wenn der oder die MandatsträgerIn einer Einzugsermächtigung zustimmt.

Hanau, den 08.05.2007

für den Kreisverband: Matthias Heidrich und Siegfried Koch

für die Kreistagsfraktion: Reiner Bousonville Peter Stahl